Hinweise zum Wahlverfahren
1. Was muss ich bei der Wahl beachten?
Jede politische Gruppe (Wählervereinigung bzw. Partei), die an der Wahl teilnimmt, hat einen Wahlvorschlag, der die Kandidaten* dieser Gruppe für die einzelnen Wohnbezirke auflistet. Der Wahlvorschlag einer Gruppe wird abgetrennt und unverändert oder durch Kennzeichnung der gewählten Kandidaten* mit X, 1, 2 oder 3 als Stimmzettel abgegeben.
Jeder Wahlberechtigte hat 34 Stimmen zu vergeben. Diese kann er auf höchstens 34 Kandidaten* verteilen, aber …
- in der Kernstadt auf maximal 23 Kandidaten* aus den Wahlvorschlägen für die Kernstadt,
- in Hohensachsen/Ritschweier auf maximal 2 Kandidaten* aus den Wahlvorschlägen für Hohensachsen/Ritschweier,
- in Lützelsachsen auf maximal 4 Kandidaten* aus den Wahlvorschlägen für Lützelsachsen,
- in Oberflockenbach auf maximal 2 Kandidaten* aus den Wahlvorschlägen für Oberflockenbach,
- in Rippenweier nur auf maximal 1 Kandidaten* aus den Wahlvorschlägen für Rippenweier,
- in Sulzbach nur auf maximal 2 Kandidaten* aus den Wahlvorschlägen für Sulzbach,
also insgesamt auf 34 Kandidaten* aus den Wahlvorschlägen für die jeweiligen Wohnbezirke.
- Jedem Kandidaten* können 1-3 Stimmen gegeben werden (kumulieren), solange, bis 34 Stimmen verteilt sind.
- Kandidaten* anderer Wahlvorschläge können auf dem Stimmzettel eingetragen werden (panaschieren) und ebenfalls bis zu 3
Stimmen erhalten. - Wer mehr als 34 Kandidaten* wählt oder insgesamt mehr als 34 Stimmen abgibt, dessen Stimmzettel ist ungültig.
- Erhalten in einem Wohnbezirk mehr Kandidaten* Stimmen, als Vertreter zu wählen sind, so sind alle Stimmen für diesen Wohnbezirk ungültig.
- Wer weniger als 34 Stimmen abgibt, wählt zwar gültig, verschenkt aber Stimmen.
2. Keine Stimme verschenken
Bei der Gemeinderatswahl gilt die positive Kennzeichnungspflicht, d.h. ein Kandidat* gilt nur dann als gewählt, wenn
- sein Name auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder eine Zahl (1-3) gekennzeichnet ist (kumulieren) oder
- sein Name handschriftlich oder in Maschinenschrift zusätzlich eingetragen ist (panaschieren).
Haben Sie auf einem Stimmzettel einen Bewerber** gekennzeichnet, einem Bewerber** mehr als eine Stimme gegeben oder einen Bewerber** gestrichen, müssen Sie immer auch die übrigen Bewerber**, die Sie wählen wollen, kennzeichnen, deshalb: ohne Kennzeichnung keine Stimmvergabe. Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht sind nur dann zugelassen, wenn der Stimmzettel ohne Veränderung oder nur im Ganzen gekennzeichnet ist.
3. Ungültige Stimmen
Haben Sie mehr als 34 Stimmen vergeben, sind alle Stimmen ungültig. Haben Sie in einem Wohnbezirk mehr Bewerbern** Stimmen gegeben, als Vertreter zu wählen sind, so sind alle Stimmen für diesen Wohnbezirk ungültig. Ist der übrige Teil des Stimmzettels korrekt unter Beachtung der Stimmenhöchstgrenzen, so sind diese Stimmen gültig.
4. Stimmenhäufung (Kumulieren)
Jeder Kandidat* kann bis zu 3 Stimmen erhalten. Verteilen Sie auf die Kandidaten* Ihrer Wahl so lange 1, 2 oder 3 Stimmen, bis Ihre 34 Stimmen ausgeschöpft sind.
5. Übertragen von Kandidaten (Panaschieren)
Wer einen anderen Wahlvorschlag als den der Freien Wähler verwendet, hat die Möglichkeit, Bewerber* unserer Liste, die sein besonderes Vertrauen genießen, auf diese Kandidatenliste zu übertragen (panaschieren) und ihnen 1-3 Stimmen zu geben. Es dürfen aber nur Bewerber* innerhalb eines Wohnbezirks übertragen werden.
Mit unserem Wahlsimulator in einer Excel-Liste können Sie überprüfen, was richtig und was falsch ist.
*Kandidatinnen/Kandidaten, **Bewerberinnen/Bewerber